Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/02/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2024/02/0011

Rechtssatz

Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Kontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, 0104). Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (oder einer tatbestandlichen Handlungseinheit) ist schon mangels eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen fast ein Jahr auseinanderliegenden angelasteten Tathandlungen auszuschließen (VwGH 21.11.1984, 84/11/0029).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024020010.J07