Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0025

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Rechtssatz

Das Tatbild des Paragraph 178, StGB verlangt im Gegensatz zu jenem des Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Das gilt auch für den Tatbestand des Paragraph 179, StGB, der auf die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung abzielt vergleiche den Verweis auf die Einordnung des Paragraph 178, StGB in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, dem auch Paragraph 179, StGB angehört, in OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y). Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 ist - im Unterschied dazu - bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030025.L01

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030025_20230628L01