Verwaltungsgerichtshof
28.06.2023
Ra 2023/03/0025
Das Tatbild des Paragraph 178, StGB verlangt im Gegensatz zu jenem des Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280). Das gilt auch für den Tatbestand des Paragraph 179, StGB, der auf die fahrlässige Herbeiführung einer Gefährdung abzielt vergleiche den Verweis auf die Einordnung des Paragraph 178, StGB in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB, dem auch Paragraph 179, StGB angehört, in OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y). Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 ist - im Unterschied dazu - bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt vergleiche VwGH 5.5.2023, Ra 2022/03/0280).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030025.L01