Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dem Grunde nach anerkannt, dass das Recht des Betroffenen, über relevante Sachverhaltselemente (dort: einer Ausweisungsentscheidung) informiert zu werden, bzw. Zugang zum Inhalt der Dokumente und zu den Informationen im Akt zu erhalten, nicht absolut ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen zulässig sind (EGMR [Große Kammer] 15.10.2020, Muhammad und Muhammad gg. Rumänien, 80982/12).