Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/18/0308
Entscheidungsdatum
14.11.2023
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
MRK Art8 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/17/0106 B 27. September 2021 RS 6
Stammrechtssatz
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung.Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180308.L01
Im RIS seit
11.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2023180308_20231114L01