Verwaltungsgerichtshof
09.03.2023
Ra 2022/19/0238
GRS wie Ra 2021/17/0106 B 27. September 2021 RS 6
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190238.L04