Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0106

Rechtssatz

Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170106.L05