Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2023/07/0032
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z1
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0009 E 23. Februar 2022 RS 6 (hier ohne den ersten Satz und ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Stammrechtssatz
Es liegt auf der Hand, dass die angenommene Situierung einer Übergabestelle Auswirkungen auf die Höhe der Herstellungskosten der Anschlussleitung hat. Ein Rechtsanspruch eines Anschlusspflichtigen darauf, dass eine bestimmte Situierung der Übergabestelle - etwa eine von ihm dafür vorgesehene Stelle einer bestehenden Verbrauchsanlage - als Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten herangezogen wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Frage, ob die Situierung einer Übergabestelle für die Weiterleitung des Wassers geeignet und zweckmäßig ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070032.J02
Im RIS seit
28.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2023070032_20241219J02