Verwaltungsgerichtshof
15.12.2022
Ra 2022/07/0212
GRS wie Ra 2021/07/0009 E 23. Februar 2022 RS 6
Es liegt auf der Hand, dass die angenommene Situierung einer Übergabestelle Auswirkungen auf die Höhe der Herstellungskosten der Anschlussleitung hat. Ein Rechtsanspruch eines Anschlusspflichtigen darauf, dass eine bestimmte Situierung der Übergabestelle - etwa eine von ihm dafür vorgesehene Stelle einer bestehenden Verbrauchsanlage - als Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten herangezogen wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Frage, ob die Situierung einer Übergabestelle für die Weiterleitung des Wassers geeignet und zweckmäßig ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070212.L04