Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0103

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030103.L07

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030103_20230308L07

Rechtssatz für Ra 2022/03/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0274

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0103 E 8. März 2023 RS 7

Stammrechtssatz

Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, an einem näher bestimmten Ort zu einer näher bestimmten Zeit als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 ein Prostitutionslokal vorschriftswidrig - nämlich unter näher dargestellten Verstößen gegen konkrete Bestimmungen der Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - betrieben zu haben. Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Sachverhaltselemente, welche einer Bestrafung nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Wr ProstG 2011 zu Grunde liegen, weil der Beschuldigte als Verantwortlicher iSd. Paragraph 2, Absatz 6, Wr ProstG 2011 - im vorliegenden Fall als Betreiber des Prostitutionslokales - die Einstellung der Prostitutionsausübung unterlassen hat, obwohl die Prostitution in einem vorschriftswidrigen Gebäude - nämlich unter den genannten Verstößen gegen die Wr Prostituierten-SchutzV 2011 - ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030274.L03

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030274_20230308L02