Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0009

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §259;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030009.L01

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030009_20160426L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0130

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0130

Entscheidungsdatum

11.11.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38
StPO 1975 §259
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0009 E 26. April 2016 RS 1 (hier auch in Bezug auf die Bindung des VwG)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030130.L02

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030130_20191111L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0039

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0039

Entscheidungsdatum

16.04.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §259
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0009 E 26. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030039.L04

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030039_20210416L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0041

Entscheidungsdatum

08.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §259
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0009 E 26. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030041.L04

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030041_20230508L06

Rechtssatz für Ra 2024/03/0044

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0044

Entscheidungsdatum

24.05.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0009 E 26. April 2016 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwN). Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende VwG hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030044.L01

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030044_20240524L01