Bei der Verletzung einer durch Verordnung festgesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung ist verletzte Verwaltungsvorschrift allein § 52 lit. a Z 10a StVO 1960; der Nennung jener Verordnung, auf Grund deren das Verkehrszeichen angebracht worden ist, bedarf es im Spruch eines Straferkenntnisses nicht (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2022/02/0132).Bei der Verletzung einer durch Verordnung festgesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung ist verletzte Verwaltungsvorschrift allein Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960; der Nennung jener Verordnung, auf Grund deren das Verkehrszeichen angebracht worden ist, bedarf es im Spruch eines Straferkenntnisses nicht vergleiche VwGH 8.9.2022, Ra 2022/02/0132).