Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/07/0006
Entscheidungsdatum
10.05.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
MRK Art6
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs3
VwGVG 2014 §48
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0172 B 3. Februar 2020 RS 1
Stammrechtssatz
§ 46 Abs. 3 VwGVG 2014 regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd MRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152).Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG 2014 regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd MRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L03
Im RIS seit
06.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2023070006_20230510L03