Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0172

Rechtssatz

Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG 2014 regelt nach seinem klaren Wortlaut die Zulässigkeit der Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie von Gutachten der Sachverständigen. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen an ein faires Verfahren iSd MRK zu beachten, wonach alle Beweise normalerweise in Anwesenheit des Beschuldigten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgebracht werden müssen und Aussagen, die im Vorverfahren gemacht wurden, in der Regel nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung des Belastungszeugen erhält vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2014/02/0152).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/02/0173

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020172.L02