Bei der Verwirklichung des Tatbildes des § 101 Abs. 1 lit e KFG 1967 geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an.Bei der Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an.