Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
16
Geschäftszahl
Ro 2022/02/0013
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Index
21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0014
Ro 2022/02/0015
Rechtssatz
Da gemäß § 141 Z 2 BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.Da gemäß Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 die fortgesetzte Nichterfüllung einer Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflicht unter Strafe steht, handelt es sich um ein Dauerdelikt, das durch eine nicht korrekte Beteiligungsmeldung nicht beendet wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022020013.J16
Im RIS seit
04.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JWR_2022020013_20230829J16