Der Strafbarkeit der juristischen Person nach § 142 Abs. 1 und 2 BörseG 2018 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen verstoßen (Abs. 1) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Abs. 2).Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 BörseG 2018 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten gegen die in Paragraph 141, angeführten Verpflichtungen verstoßen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).