Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0153
Entscheidungsdatum
07.07.2022
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/01/0430 E 12. März 2002 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Das Vorliegen der positiven Einstellung zur Republik Österreich iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht (vgl. etwa das E vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Jedenfalls mit Begehung unpolitischer Straftaten hat das zu beurteilende Tatbestandselement daher nichts zu tun (hier betreffend Fälschung besonders geschützter Urkunden; ausführliche Begründung im E).Das Vorliegen der positiven Einstellung zur Republik Österreich iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht vergleiche etwa das E vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Jedenfalls mit Begehung unpolitischer Straftaten hat das zu beurteilende Tatbestandselement daher nichts zu tun (hier betreffend Fälschung besonders geschützter Urkunden; ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010153.L03
Im RIS seit
16.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022
Dokumentnummer
JWR_2022010153_20220707L03