Verwaltungsgerichtshof
12.03.2002
2001/01/0430
Das Vorliegen der positiven Einstellung zur Republik Österreich iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht vergleiche etwa das E vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Jedenfalls mit Begehung unpolitischer Straftaten hat das zu beurteilende Tatbestandselement daher nichts zu tun (hier betreffend Fälschung besonders geschützter Urkunden; ausführliche Begründung im E).