Bei der Unterschutzstellung handelt es sich nicht um eine (entschädigungsrelevante) Enteignung (Hinweis E VfGH vom 1. Oktober 1981, VfSlg. 9189/1981, zur Rechtslage vor der DMSG-Novelle, BGBl. I Nr. 170/1999). Vielmehr handelt es sich um eine Eigentumsbeschränkung aus öffentlichen Interessen, die auch nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 nichts geändert.Bei der Unterschutzstellung handelt es sich nicht um eine (entschädigungsrelevante) Enteignung (Hinweis E VfGH vom 1. Oktober 1981, VfSlg. 9189 aus 1981,, zur Rechtslage vor der DMSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,). Vielmehr handelt es sich um eine Eigentumsbeschränkung aus öffentlichen Interessen, die auch nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran hat sich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, nichts geändert.