Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0186

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0186

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hat die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; straffrei bleibt der Eigentümer, wenn er beweist, alles in seinen Kräften unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen vergleiche VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050186.L02

Im RIS seit

22.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022050186_20221201L02

Rechtssatz für Ra 2022/05/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0199

Entscheidungsdatum

03.04.2023

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VStG §5 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/05/0184 B 02.12.2024
Ra 2022/05/0185 B 02.12.2024
Ra 2022/05/0200 B 03.04.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/05/0186 B 1. Dezember 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hat die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; straffrei bleibt der Eigentümer, wenn er beweist, alles in seinen Kräften unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen vergleiche VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050199.L02

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050199_20230403L03

Rechtssatz für Ra 2021/05/0079

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0079

Entscheidungsdatum

25.03.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/05/0186 B 1. Dezember 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hat die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; straffrei bleibt der Eigentümer, wenn er beweist, alles in seinen Kräften unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen vergleiche VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050079.L02

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2021050079_20240325L02