Verwaltungsgerichtshof
25.03.2024
Ra 2021/05/0079
GRS wie Ra 2022/05/0186 B 1. Dezember 2022 RS 2
Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hat die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; straffrei bleibt der Eigentümer, wenn er beweist, alles in seinen Kräften unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen vergleiche VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050079.L02