Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0328

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030328.L02

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030328_20220627L02

Rechtssatz für Ra 2026/04/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0043

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden vergleiche etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0087, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040043.L02

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040043_20260513L01