Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0220
Entscheidungsdatum
14.03.2025
Index
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0221
Ra 2024/07/0222
Ra 2024/07/0223
Ra 2024/07/0224
Ra 2024/07/0225
Ra 2024/07/0226
Ra 2024/07/0228
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0002 E 3. Mai 2021 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können "berechtigte Interessen" iSd § 17 Abs. 3 AVG begründen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2019, E 1025/2018, wenngleich danach bei Vorliegen eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AVG geschlossen werden darf, sondern eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar begründet stattfinden muss.Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können "berechtigte Interessen" iSd Paragraph 17, Absatz 3, AVG begründen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, wenngleich danach bei Vorliegen eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG geschlossen werden darf, sondern eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar begründet stattfinden muss.
Schlagworte
Akteneinsicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L01
Im RIS seit
08.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070220_20250314L01