Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0220

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0221

Ra 2024/07/0222

Ra 2024/07/0223

Ra 2024/07/0224

Ra 2024/07/0225

Ra 2024/07/0226

Ra 2024/07/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0002 E 3. Mai 2021 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können "berechtigte Interessen" iSd Paragraph 17, Absatz 3, AVG begründen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2019, E 1025 aus 2018,, wenngleich danach bei Vorliegen eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG geschlossen werden darf, sondern eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar begründet stattfinden muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070220.L01