Vom WAG 2018 wird die individuelle Portfolioverwaltung, nicht jedoch die kollektive Portfolioverwaltung erfasst. Soweit die FMA in diesem Zusammenhang eine Aufsichtslücke befürchtet, kann diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht geschlossen werden, weil dies auch zu einer den Straftatbestand ausweitenden Analogie führen würde, die jedoch gemäß § 1 Abs. 1 VStG unzulässig ist.Vom WAG 2018 wird die individuelle Portfolioverwaltung, nicht jedoch die kollektive Portfolioverwaltung erfasst. Soweit die FMA in diesem Zusammenhang eine Aufsichtslücke befürchtet, kann diese im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht geschlossen werden, weil dies auch zu einer den Straftatbestand ausweitenden Analogie führen würde, die jedoch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG unzulässig ist.