Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Macht das VwG bei einer eingeschränkten Beschwerde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung, nimmt es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt.Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Macht das VwG bei einer eingeschränkten Beschwerde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung, nimmt es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt.