Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0175

Rechtssatz

Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Macht das VwG bei einer eingeschränkten Beschwerde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung, nimmt es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L11