Verwaltungsgerichtshof
17.09.2021
Ra 2021/02/0175
Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Macht das VwG bei einer eingeschränkten Beschwerde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand seiner Entscheidung, nimmt es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L11