Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/02/0061
Entscheidungsdatum
23.03.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VStG §49VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0175 E 17. September 2021 RS 5 Zusatz: Für eine darüber hinausgehende Einschränkung auf den konkret herangezogenen Zurückweisungsgrund besteht hier kein Anlass, wenn die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung und die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Unzulässigkeit des Einspruchs mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes auf demselben Sachverhaltssubstrat, nämlich der wirksamen Zustellung der Strafverfügung beruhen (VwGH 30.10.1991,
91/09/0069; VwGH 28.4.1995,
94/18/1143).
Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186).Im Verwaltungsstrafverfahren ist, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020061.L01
Im RIS seit
14.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2024020061_20260323L01