Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0175

Entscheidungsdatum

17.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L06

Im RIS seit

21.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021020175_20210917L05

Rechtssatz für Ra 2024/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0061

Entscheidungsdatum

23.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0175 E 17. September 2021 RS 5 Zusatz: Für eine darüber hinausgehende Einschränkung auf den konkret herangezogenen Zurückweisungsgrund besteht hier kein Anlass, wenn die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung und die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Unzulässigkeit des Einspruchs mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes auf demselben Sachverhaltssubstrat, nämlich der wirksamen Zustellung der Strafverfügung beruhen (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 28.4.1995, 94/18/1143).

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist, wenn die Zurückweisung eines Einspruchs durch die belangte Behörde mit Beschwerde bekämpft wird, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung rechtmäßig erfolgte vergleiche VwGH 24.10.2008, 2008/02/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020061.L01

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024020061_20260323L01