Im Fall der Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde ist der Verfahrensgegenstand nur die verfügte Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (vgl. VwGH 23.5.2002, 2002/07/0048).Im Fall der Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Behörde ist der Verfahrensgegenstand nur die verfügte Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG vergleiche VwGH 23.5.2002, 2002/07/0048).