Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2021/02/0097
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0098
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0116 B 16. Oktober 2019 RS 3
Stammrechtssatz
Sofern sich das VwG insofern im Ausdruck vergriffen hat, als es die Beschwerde zurückwies, anstelle (richtig) die Beschwerde - wegen nicht aufrechten Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, wurden dadurch subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043).Sofern sich das VwG insofern im Ausdruck vergriffen hat, als es die Beschwerde zurückwies, anstelle (richtig) die Beschwerde - wegen nicht aufrechten Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, wurden dadurch subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020097.L05
Im RIS seit
27.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
JWR_2021020097_20231019L04