Verwaltungsgerichtshof
16.10.2019
Ra 2019/03/0116
Sofern sich das VwG insofern im Ausdruck vergriffen hat, als es die Beschwerde zurückwies, anstelle (richtig) die Beschwerde - wegen nicht aufrechten Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, wurden dadurch subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030116.L02