Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0116 B 16. Oktober 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Sofern sich das VwG insofern im Ausdruck vergriffen hat, als es die Beschwerde zurückwies, anstelle (richtig) die Beschwerde - wegen nicht aufrechten Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, wurden dadurch subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht verletzt vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020097.L05