Im Fall einer zulässigen Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Im Fall einer zulässigen Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).