Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/01/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/01/0150

Entscheidungsdatum

15.05.2003

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht vergleiche E 6.9.1995, Zl. 95/01/0072, E 12.3.2002, Zl. 2001/01/0430).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010150.X01

Im RIS seit

28.07.2003

Dokumentnummer

JWR_2001010150_20030515X01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0291

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0150 E 15. Mai 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht vergleiche E 6.9.1995, Zl. 95/01/0072, E 12.3.2002, Zl. 2001/01/0430).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010291_20211210L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0196

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0196

Entscheidungsdatum

11.10.2023

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0150 E 15. Mai 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht vergleiche E 6.9.1995, Zl. 95/01/0072, E 12.3.2002, Zl. 2001/01/0430).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010196.L02

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021010196_20231011L02