Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2003

Geschäftszahl

2001/01/0150

Rechtssatz

Die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 zunächst geforderte positive Einstellung zur Republik bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. deren grundlegenden Institutionen geschlossenen werden kann oder nicht vergleiche E 6.9.1995, Zl. 95/01/0072, E 12.3.2002, Zl. 2001/01/0430).