Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/20/0044
Entscheidungsdatum
09.03.2021
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z3
MRK Art8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0438 B 22. Jänner 2021 RS 3
Stammrechtssatz
Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200044.L01
Im RIS seit
27.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2021200044_20210309L01