Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ra 2020/20/0080
GRS wie Ra 2020/20/0438 B 22. Jänner 2021 RS 3
Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200080.L03