Bei einer Belastung, die aus der Erfüllung einer Rechtspflicht erwächst, muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2010/15/0191, VwSlg 8882 F/2014).Bei einer Belastung, die aus der Erfüllung einer Rechtspflicht erwächst, muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen vergleiche VwGH 30.1.2014, 2010/15/0191, VwSlg 8882 F/2014).