Mit dem Berufen auf eine "Probearbeit" oder einen "Schnuppertag" wird nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit behauptet (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.1.2008, 2004/09/0062; 30.1.2006, 2004/09/0217).Mit dem Berufen auf eine "Probearbeit" oder einen "Schnuppertag" wird nicht eine ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit behauptet vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0257; 24.1.2008, 2004/09/0062; 30.1.2006, 2004/09/0217).