Eine beim VwGH eingebrachte (auch Amts)Revision ist zurückzuweisen, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung gegeben ist (vgl. B 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115).Eine beim VwGH eingebrachte (auch Amts)Revision ist zurückzuweisen, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung kein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung gegeben ist vergleiche B 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115).