Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/05/0050
Entscheidungsdatum
07.03.2023
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 2
Stammrechtssatz
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vgl. zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vergleiche zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050050.L03
Im RIS seit
04.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JWR_2020050050_20230307L03