Verwaltungsgerichtshof
20.09.2021
Ro 2020/08/0008
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, mwN; vergleiche zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020080008.J02