Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/05/0015
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte
Rechtssatz
Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut (vgl. § 17 Abs. 1 Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L02
Im RIS seit
05.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021
Dokumentnummer
JWR_2020050015_20211007L02