Verwaltungsgerichtshof
07.10.2021
Ra 2020/05/0015
Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L02