Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2020/02/0005
Entscheidungsdatum
22.01.2021
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19 Abs2 idF 2018/040
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle LGBl. Nr. 40/2018 in § 19 Abs. 2 Wr. WettenG 2016 die Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht vorgenommen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 legcit. ist eine ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst auszuüben. Dies setzt die Anwesenheit einer solchen Person in der Betriebsstätte voraus, andernfalls es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht handelt.Der Gesetzgeber hat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, in Paragraph 19, Absatz 2, Wr. WettenG 2016 die Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht vorgenommen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, legcit. ist eine ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst auszuüben. Dies setzt die Anwesenheit einer solchen Person in der Betriebsstätte voraus, andernfalls es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht handelt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J01
Im RIS seit
01.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021
Dokumentnummer
JWR_2020020005_20210122J01