Verwaltungsgerichtshof
22.01.2021
Ro 2020/02/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, in Paragraph 19, Absatz 2, Wr. WettenG 2016 die Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht vorgenommen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, legcit. ist eine ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst auszuüben. Dies setzt die Anwesenheit einer solchen Person in der Betriebsstätte voraus, andernfalls es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht handelt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J01