Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/17/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0034

Entscheidungsdatum

12.06.2019

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten beinhaltet vergleiche VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Dies bedeutet aber nicht, dass die einzelnen Tatbegehungsvarianten ohne entsprechend auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vorwurf beliebig angelastet werden dürften. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170034.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019170034_20190612L01

Rechtssatz für Ra 2019/17/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/17/0073

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0034 E 12. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten beinhaltet vergleiche VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Dies bedeutet aber nicht, dass die einzelnen Tatbegehungsvarianten ohne entsprechend auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vorwurf beliebig angelastet werden dürften. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170073.L02

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019170073_20200626L02

Rechtssatz für Ra 2020/17/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0032

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0034 E 12. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten beinhaltet vergleiche VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Dies bedeutet aber nicht, dass die einzelnen Tatbegehungsvarianten ohne entsprechend auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vorwurf beliebig angelastet werden dürften. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170032.L02

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170032_20210419L02