Verwaltungsgerichtshof
19.04.2021
Ra 2020/17/0032
GRS wie Ra 2019/17/0034 E 12. Juni 2019 RS 1
Es trifft zwar zu, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten beinhaltet vergleiche VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0286). Dies bedeutet aber nicht, dass die einzelnen Tatbegehungsvarianten ohne entsprechend auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vorwurf beliebig angelastet werden dürften. Es reicht nicht aus, die verba legalia zu wiederholen, ohne konkret anzugeben, durch welches Handeln der Beschuldigten es zur Verletzung der herangezogenen Strafbestimmung gekommen ist vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0316).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170032.L02