Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/19/0636

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0636

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190636.L02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190636_20190625L02

Rechtssatz für Ra 2019/14/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/14/0121

Entscheidungsdatum

28.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0636 B 25. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140121.L02

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019140121_20200428L02

Rechtssatz für Ra 2020/01/0138

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0138

Entscheidungsdatum

20.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0636 B 25. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010138.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010138_20200520L01

Rechtssatz für Ra 2021/19/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0088

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0636 B 25. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190088.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190088_20210422L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0413

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0413

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0636 B 25. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190413.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190413_20211028L01